Mir ist bekannt, dass gemäß §20a Infektionsschutzgesetz eine einrichtungsbezogene Impfpflicht besteht. Ab 16. März 2022 dürfen wir nur noch Mitarbeitende beschäftigen, die im Sinne des Gesetzes geimpft oder genesen sind. Mir ist bewusst, dass ich gültige Nachweise darüber spätestens vor Abschluss eines Arbeitsvertrags vorlegen muss.